Antragsteller: Kilian Melcher (KV München)
Mit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes zum 1. Januar 2002 wurden in
Deutschland eklatante Rechtslücken geschlossen und der Schutz von Gewaltopfern
deutlich verbessert. Unter anderem können Gewaltopfer beziehungsweise deren
Sorgeberechtigte Schutzanordnungen durch das Familiengericht beantragen. Diese
untersagen es Tätern strafbewehrt, sich ihren Opfern weiterhin zu nähern oder Kontakt
zu ihnen aufzunehmen.
Das Gesetz wurde seitdem mehrfach weiterentwickelt und verbessert. Dennoch besteht
weiterhin Reformbedarf. Nach aktueller Rechtslage können Schutzanordnungen für
minderjährige Kinder grundsätzlich nur durch die gesetzlichen Vertreter beantragt
werden. Der Gesetzgeber geht dabei vom Regelfall aus, dass die Sorgeberechtigten
willens und in der Lage sind, das Kind wirksam vor Gewalt zu schützen.
Die Realität zeigt jedoch, dass dies nicht immer der Fall ist. Insbesondere bei
psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen, emotionalen Abhängigkeiten oder
häuslicher Gewalt sind betroffene Elternteile häufig nicht in der Lage, die
notwendigen Schritte zum Schutz ihrer Kinder einzuleiten. Gerade wenn der Täter ein
Elternteil oder Lebenspartner ist, bleiben Kinder deshalb oftmals schutzlos, obwohl
das Umfeld von den Missständen Kenntnis hat.
Gleichzeitig zeigen sich auch rechtsstaatliche Defizite in der praktischen Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes. Häufig werden Anträge auf Schutzanordnungen gestellt,
nachdem die Polizei bereits eine Wohnungsverweisung ausgesprochen hat. Diese kann zum
Schutz des mutmaßlichen Opfers für bis zu zehn Tage angeordnet werden. Da die
Maßnahme nicht verlängert werden kann, müssen Gerichte oftmals innerhalb weniger Tage
über weitreichende einstweilige Anordnungen entscheiden, die anschließend bis zu
sechs Monate gelten können.
In der Praxis kommt es dabei vor, dass Antragsgegner keine ausreichende Möglichkeit
erhalten, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Wird der Antrag erst mehrere Tage nach der
polizeilichen Maßnahme gestellt und kommen zusätzlich Postlaufzeiten hinzu, bleibt
häufig keine realistische Möglichkeit mehr, rechtliches Gehör zu gewähren. Besonders
problematisch ist dies, wenn gerichtliche Schreiben an die gemeinsame Meldeadresse
versandt werden, aus der die betroffene Person zuvor verwiesen wurde. Zwar kann nach
Erlass einer einstweiligen Anordnung eine mündliche Verhandlung beantragt werden,
diese findet jedoch oftmals erst Monate später statt.
Die Jungen Liberalen bekennen sich zu einem konsequenten Opferschutz und zu den
Grundsätzen des Rechtsstaats. Kinder müssen wirksam geschützt werden, auch wenn ihre
gesetzlichen Vertreter hierzu nicht in der Lage oder nicht bereit sind. Gleichzeitig
dürfen erhebliche Eingriffe in die Freiheitsrechte von Beschuldigten nur unter
Wahrung rechtsstaatlicher Mindeststandards erfolgen. Opferschutz und
Rechtsstaatlichkeit sind keine Gegensätze, sondern bedingen einander.
Die Jungen Liberalen fordern:
- Das Antragsrecht nach dem Gewaltschutzgesetz bei minderjährigen Opfern auf
Personen aus dem sozialen Umfeld auszuweiten, die glaubhaft Kenntnis von einer
Gefährdung des Kindes haben. Hierzu zählen insbesondere Verwandte, Lehrkräfte,
Erzieher, Sozialarbeiter, Ärzte und vergleichbare Vertrauenspersonen. - Das Antragsrecht bei volljährigen Opfern weiterhin grundsätzlich auf das Opfer
selbst zu beschränken. Ausnahmen sollen lediglich für gesetzliche Betreuer oder
andere gesetzlich legitimierte Vertreter gelten. - Vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
grundsätzlich rechtliches Gehör für den Antragsgegner zu gewährleisten. Ist dies
aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich, muss automatisch innerhalb
von 15 Tagen eine mündliche Verhandlung stattfinden. - Sicherzustellen, dass Personen, die aufgrund einer Wohnungsverweisung ihre
Wohnung verlassen müssen, Zugang zu wichtigen persönlichen Unterlagen,
Kommunikationsmitteln und ihrer Post erhalten. - Die bestehenden Hilfs- und Unterstützungsangebote für Gewaltopfer, insbesondere
für Kinder und Jugendliche, weiter auszubauen.
Begründung
Das Gewaltschutzgesetz schützt viele Menschen erfolgreich vor Gewalt. Es versagt jedoch dort, wo Kinder von Gewalt betroffen sind und die eigentlich schutzverantwortlichen Erwachsenen nicht handeln.
Kinder können ihre Rechte regelmäßig nicht selbst wahrnehmen. Gleichzeitig sind sie häufig von den Entscheidungen ihrer Eltern abhängig. Gerade in Fällen häuslicher Gewalt, psychischer Erkrankungen oder emotionaler Abhängigkeiten kommt es vor, dass notwendige Schutzmaßnahmen unterbleiben, obwohl Angehörige, Lehrer, Nachbarn oder andere Vertrauenspersonen von den Missständen wissen.
Der Staat darf den Schutz von Kindern nicht davon abhängig machen, ob die gesetzlichen Vertreter bereit oder in der Lage sind, tätig zu werden. Deshalb muss das Antragsrecht für Minderjährige erweitert werden. Bei volljährigen Menschen hingegen muss das Selbstbestimmungsrecht gewahrt bleiben. Hier sollte grundsätzlich allein das Opfer entscheiden können, ob eine Schutzanordnung beantragt wird.
Gleichzeitig sind Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz häufig von erheblicher Eilbedürftigkeit geprägt. Dies rechtfertigt schnelle Entscheidungen zum Schutz potenzieller Opfer. Dennoch müssen rechtsstaatliche Mindeststandards gewahrt bleiben. Wohnungsverweisungen und Schutzanordnungen greifen tief in die Freiheitsrechte der Betroffenen ein und können erhebliche persönliche, familiäre und berufliche Folgen nach sich ziehen.
Da die polizeiliche Wohnungsverweisung regelmäßig nach zehn Tagen endet und nicht verlängert werden kann, stehen Gerichte häufig unter erheblichem Zeitdruck. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass Betroffene faktisch keine Möglichkeit erhalten, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Gerade wenn eine Person möglicherweise zu Unrecht aus ihrer Wohnung verwiesen wird, können die Folgen gravierend sein und bis hin zum Verlust der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen.
Ein starker Opferschutz und ein starker Rechtsstaat stehen nicht im Widerspruch. Beide sind Voraussetzung für die Akzeptanz und Wirksamkeit des Gewaltschutzgesetzes.