20.06.2026

Reform des Gewaltschutzgesetzes: Kinder besser schützen, Rechtsstaatlichkeit stärken

Antragsteller: Kilian Melcher (KV München)

Mit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes zum 1. Januar 2002 wurden in 
 Deutschland eklatante Rechtslücken geschlossen und der Schutz von Gewaltopfern 
 deutlich verbessert. Unter anderem können Gewaltopfer beziehungsweise deren 
 Sorgeberechtigte Schutzanordnungen durch das Familiengericht beantragen. Diese 
 untersagen es Tätern strafbewehrt, sich ihren Opfern weiterhin zu nähern oder Kontakt 
 zu ihnen aufzunehmen.

 Das Gesetz wurde seitdem mehrfach weiterentwickelt und verbessert. Dennoch besteht 
 weiterhin Reformbedarf. Nach aktueller Rechtslage können Schutzanordnungen für 
 minderjährige Kinder grundsätzlich nur durch die gesetzlichen Vertreter beantragt 
 werden. Der Gesetzgeber geht dabei vom Regelfall aus, dass die Sorgeberechtigten 
 willens und in der Lage sind, das Kind wirksam vor Gewalt zu schützen.

 Die Realität zeigt jedoch, dass dies nicht immer der Fall ist. Insbesondere bei 
 psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen, emotionalen Abhängigkeiten oder 
 häuslicher Gewalt sind betroffene Elternteile häufig nicht in der Lage, die 
 notwendigen Schritte zum Schutz ihrer Kinder einzuleiten. Gerade wenn der Täter ein 
 Elternteil oder Lebenspartner ist, bleiben Kinder deshalb oftmals schutzlos, obwohl 
 das Umfeld von den Missständen Kenntnis hat.

 Gleichzeitig zeigen sich auch rechtsstaatliche Defizite in der praktischen Anwendung 
 des Gewaltschutzgesetzes. Häufig werden Anträge auf Schutzanordnungen gestellt, 
 nachdem die Polizei bereits eine Wohnungsverweisung ausgesprochen hat. Diese kann zum 
 Schutz des mutmaßlichen Opfers für bis zu zehn Tage angeordnet werden. Da die 
 Maßnahme nicht verlängert werden kann, müssen Gerichte oftmals innerhalb weniger Tage 
 über weitreichende einstweilige Anordnungen entscheiden, die anschließend bis zu 
 sechs Monate gelten können.

 In der Praxis kommt es dabei vor, dass Antragsgegner keine ausreichende Möglichkeit 
 erhalten, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Wird der Antrag erst mehrere Tage nach der 
 polizeilichen Maßnahme gestellt und kommen zusätzlich Postlaufzeiten hinzu, bleibt 
 häufig keine realistische Möglichkeit mehr, rechtliches Gehör zu gewähren. Besonders 
 problematisch ist dies, wenn gerichtliche Schreiben an die gemeinsame Meldeadresse 
 versandt werden, aus der die betroffene Person zuvor verwiesen wurde. Zwar kann nach 
 Erlass einer einstweiligen Anordnung eine mündliche Verhandlung beantragt werden, 
 diese findet jedoch oftmals erst Monate später statt.

 Die Jungen Liberalen bekennen sich zu einem konsequenten Opferschutz und zu den 
 Grundsätzen des Rechtsstaats. Kinder müssen wirksam geschützt werden, auch wenn ihre 
 gesetzlichen Vertreter hierzu nicht in der Lage oder nicht bereit sind. Gleichzeitig 
 dürfen erhebliche Eingriffe in die Freiheitsrechte von Beschuldigten nur unter 
 Wahrung rechtsstaatlicher Mindeststandards erfolgen. Opferschutz und 
 Rechtsstaatlichkeit sind keine Gegensätze, sondern bedingen einander.

 Die Jungen Liberalen fordern:

  1.  Das Antragsrecht nach dem Gewaltschutzgesetz bei minderjährigen Opfern auf 
     Personen aus dem sozialen Umfeld auszuweiten, die glaubhaft Kenntnis von einer 
     Gefährdung des Kindes haben. Hierzu zählen insbesondere Verwandte, Lehrkräfte, 
     Erzieher, Sozialarbeiter, Ärzte und vergleichbare Vertrauenspersonen.
  2.  Das Antragsrecht bei volljährigen Opfern weiterhin grundsätzlich auf das Opfer 
     selbst zu beschränken. Ausnahmen sollen lediglich für gesetzliche Betreuer oder 
     andere gesetzlich legitimierte Vertreter gelten.
  3.  Vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz 
     grundsätzlich rechtliches Gehör für den Antragsgegner zu gewährleisten. Ist dies 
     aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich, muss automatisch innerhalb 
     von 15 Tagen eine mündliche Verhandlung stattfinden.
  4.  Sicherzustellen, dass Personen, die aufgrund einer Wohnungsverweisung ihre 
     Wohnung verlassen müssen, Zugang zu wichtigen persönlichen Unterlagen, 
     Kommunikationsmitteln und ihrer Post erhalten.
  5.  Die bestehenden Hilfs- und Unterstützungsangebote für Gewaltopfer, insbesondere 
     für Kinder und Jugendliche, weiter auszubauen.

Begründung

Das Gewaltschutzgesetz schützt viele Menschen erfolgreich vor Gewalt. Es versagt jedoch dort, wo Kinder von Gewalt betroffen sind und die eigentlich schutzverantwortlichen Erwachsenen nicht handeln.

Kinder können ihre Rechte regelmäßig nicht selbst wahrnehmen. Gleichzeitig sind sie häufig von den Entscheidungen ihrer Eltern abhängig. Gerade in Fällen häuslicher Gewalt, psychischer Erkrankungen oder emotionaler Abhängigkeiten kommt es vor, dass notwendige Schutzmaßnahmen unterbleiben, obwohl Angehörige, Lehrer, Nachbarn oder andere Vertrauenspersonen von den Missständen wissen.

Der Staat darf den Schutz von Kindern nicht davon abhängig machen, ob die gesetzlichen Vertreter bereit oder in der Lage sind, tätig zu werden. Deshalb muss das Antragsrecht für Minderjährige erweitert werden. Bei volljährigen Menschen hingegen muss das Selbstbestimmungsrecht gewahrt bleiben. Hier sollte grundsätzlich allein das Opfer entscheiden können, ob eine Schutzanordnung beantragt wird.

Gleichzeitig sind Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz häufig von erheblicher Eilbedürftigkeit geprägt. Dies rechtfertigt schnelle Entscheidungen zum Schutz potenzieller Opfer. Dennoch müssen rechtsstaatliche Mindeststandards gewahrt bleiben. Wohnungsverweisungen und Schutzanordnungen greifen tief in die Freiheitsrechte der Betroffenen ein und können erhebliche persönliche, familiäre und berufliche Folgen nach sich ziehen.

Da die polizeiliche Wohnungsverweisung regelmäßig nach zehn Tagen endet und nicht verlängert werden kann, stehen Gerichte häufig unter erheblichem Zeitdruck. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass Betroffene faktisch keine Möglichkeit erhalten, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Gerade wenn eine Person möglicherweise zu Unrecht aus ihrer Wohnung verwiesen wird, können die Folgen gravierend sein und bis hin zum Verlust der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen.

Ein starker Opferschutz und ein starker Rechtsstaat stehen nicht im Widerspruch. Beide sind Voraussetzung für die Akzeptanz und Wirksamkeit des Gewaltschutzgesetzes.

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