Finanzordnung

Zur besseren Lesbarkeit werden in dieser Finanzordnung personenbezogene Bezeichnungen, die sich zugleich auf Frauen und Männer beziehen, nur in der im Deutschen üblichen männlichen Form angeführt.

Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechtsdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.

Abschnitt 1 – Grundlagen der Finanzierung

Artikel 1 – Grundsätze

Der Bezirksverband deckt seine Ausgaben aus Mitteln der

  1. Beitragsabführungen der Untergliederungen,
  2. Spenden,
  3. Zuwendungen,
  4. sonstiger Einnahmen
  5. Mittel des Kapitalmarktes.

Sämtliche Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein.

artikel 2 – Ring politischer jugend

Mittel und Zuwendungen des Rings Politischer Jugend (RPJ) des Bezirks Oberbayern sind gemäß dessen Satzung und den Ausführungsvorschriften des Bezirks Oberbayerns zu verwenden. Der Bezirksvorstand ist für die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel verantwortlich. Der Schatzmeister erstellt einen Bericht über die Verwendung der Mittel. Der Prüfungsausschuss überprüft die Berichte auf Vollständigkeit.

Abschnitt 2 – Beitragsabführung der untergliederungen

Artikel 3 – Beitragshöhe

(1) Die Beiträge, welche die Kreisverbände (der Stadtverband) pro Monat und Mitglied an den Bezirksverband abzuführen haben, legt der Bezirkskongress fest.

(2) Der an den Bezirksverband zu leistende Mitgliedsbeitrag beträgt 0,90 Euro (in Worten: Null Euro und Neunzig Cent) pro Mitglied und Monat also zehn Euro und achtzig pro Beitragsjahr.

(3) Die Beitragshöhe für bezirksunmittelbare Mitglieder beträgt 42 (in Worten: zweiundvierzig) Euro pro Beitragsjahr.

artikel 4 – Verfahren

(1) Für die Beitragsberechnung führt der Bezirksverband quartalsweise, jeweils zum 15. Kalendertag eines Quartals, eine Berechnung der maßgeblichen Mitgliederzahl der Untergliederungen durch und teilt den Untergliederungen diese mit. Hierin ist die Zahl der Mitglieder und die Höhe der Abführung je Mitglied aufzuführen.

(2) Der Bezirksschatzmeister erstellt zum 15. April und zum 15. Oktober des Geschäftsjahres für jede Untergliederung eine Beitragsrechnung.

(3) Die Abführungen der Untergliederungen haben bis zum 15. Mai und zum 15. November des Geschäftsjahres beim Bezirksverband einzugehen; der Bezirksschatzmeister kann verfügen, dass ein Teilbetrag, jedoch nicht mehr als ein Drittel, zu einem vorhergehenden Zeitpunkt beim Bezirksverband einzugehen hat.

artikel 5 – Widerspruchsrecht

(1) Die Kreisverbände (der Stadtverband) haben gegenüber dem Bezirksverband ein Widerspruchsrecht bezüglich der Zahl der Mitglieder. Sie sind jedoch verpflichtet, den unstrittigen Betrag gemäß Artikel 4 Abs. 2 zu begleichen.

(2) Der Bezirksschatzmeister prüft den Widerspruch und hilft ihm gegebenenfalls ab. Wird ihm nicht oder nur teilweise abgeholfen, haben die Kreisverbände ein Klagerecht zum Landesschiedsgericht.

artikel 6 – Säumigkeit

Für säumige Beträge kann der Bezirksschatzmeister Säumigkeitszinsen gem. § 288 BGB erheben.

artikel 7 – Stundung und Erlass

(1) Der Bezirksschatzmeister kann auf Beschluss des Bezirkskongresses Kreisverbänden Beitragsabführungen stunden oder erlassen, soweit diese derzeit oder in Zukunft uneinbringlich sind.

(2) Der Bezirksschatzmeister kann auf Beschluss des Bezirksvorstandes Auskünfte zu den finanziellen Verhältnisse der Untergliederungen verlangen.

artikel 8 – stimmrecht

(1) Kommt ein Kreisverband (der Stadtverband) seiner Pflicht zur Beitragsabführung an den Bezirksverband nicht nach, so verlieren die Mitglieder des Kreisverbandes das Stimmrecht auf dem Bezirkskongress. Der Verlust des Stimmrechts ist den Mitgliedern mit der Einladung zum Bezirkskongress anzukündigen. Mitglieder, die nachweisen können, ihren Beitrag an den Kreisverband (den Stadtverband) geleistet zu haben, behalten ihr Stimmrecht.

(2) Mit Zahlung der Abführungen verliert ein Stimmrechtsverlust nach Abs. 1 seine Wirkung.

(3) Die Wählbarkeit eines Mitglieds bleibt unberührt.

artikel 9 – pflichten des bezirksvorstandes

(1) Der Bezirksvorstand hat das Vermögen des Verbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.

(2) Der Bezirksvorstand hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Anhörung des Prüfungsausschusses einen Haushaltsplan im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 zu beschließen. Abweichungen von den Ansätzen dieses Haushaltsplanes erfordern einen Nachtragshaushalt.

(3) Der Bezirksvorstand erarbeitet zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen gemeinsamen Bericht über seine finanzielle Tätigkeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres.

artikel 10 – vetorecht des schatzmeisters

Der Schatzmeister kann gegen die Verabschiedung eines Haushalts oder eines Nachtragshaushalts gem. Abs. 1 sein Veto einlegen. Das Veto wird durch Beschluss des Bezirksvorstandes mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder außer Kraft gesetzt.

artikel 11 – pflichten des prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss hat mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Bücher und der Kassenbestände vorzunehmen.

(2) Der Prüfungsausschuss prüft die Finanzen und erstellt hierüber einen Bericht, welcher zu Protokoll des entlastenden Bezirkskongresses gegeben werden muss. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt.

(3) Der Prüfungsausschuss kann sich als Untersuchungskommission konstituieren, soweit finanzielle Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden.

artikel 12 – entlastung

(1) Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den zu entlastenden Mitgliedern des Bezirksvorstandes.

(2) Sie ist Rechtsgeschäft im Sinne des BGB.

artikel 13 – geschäftsjahr

Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

abschnitt 3 – richtlinien

artikel 14 – richtlinien

Der Bezirksschatzmeister kann zur Ausführung dieser Finanzordnung sowie weiterer nicht geregelter Fragen Richtlinien erlassen. Sollen diese auch für die Untergliederungen gelten, so ist dies besonders zu erwähnen. Erhebt der Prüfungsausschuss gegen Richtlinien Einspruch, so hat der Bezirksschatzmeister diese bei Erlass der Richtlinie zu erwähnen und die Vorschriften in seinem Sinne zu begründen.

abschnitt 4 – fördermitglieder

artikel 15 – Rechte und Pflichten

Fördermitglieder des Bezirksverbandes werden zu den Bezirkskongressen und sonstigen Veranstaltungen des Bezirksverbandes eingeladen. Ihnen wird Rederecht erteilt. Sie erhalten das Mitgliedermagazin und auf Wunsch auch den Newsletter und die Pressemitteilungen. Die Fördermitglieder entrichten ihren Förderbeitrag an die von ihnen bestimmte Gliederung.  Für Fördermitglieder des Bezirksverbandes beträgt der Förderbeitrag mindestens 75 € im Jahr.

Inkrafttreten

Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt durch den Beschluss des Bezirkskongresses am 01.01.2023 in Kraft.

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