Zur besseren Lesbarkeit werden in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen,
die sich zugleich auf Frauen und Männer beziehen, nur in der im Deutschen üblichen
männlichen Form angeführt.
Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechtsdiskriminierung oder eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.
§ 1 NAME, ZWECK
Unter dem Namen „Junge Liberale Bezirksverband Oberbayern”, nachstehend BV
genannt, haben sich junge Mitglieder und Freunde der Freien Demokratischen Partei
(FDP) zu einem Bezirksverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Ideen des
politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit den Jugendlichen in
der Bundesrepublik Deutschland, im Freistaat Bayern und in einem geeinten Europa,
insbesondere in und mit der FDP in die Praxis umzusetzen.
§ 2 SITZ
Der BV hat seinen Sitz in München.
§ 3 GLIEDERUNG
(1) Der BV ist eine Untergliederung des Landesverbandes Bayern der Jungen Liberalen.
Das Verhältnis der Jungen Liberalen bestimmt sich jeweils nach deren Satzung;
insbesondere ist der BV verpflichtet, den rechtmäßigen Entscheidungen des
Landesschiedsgerichts nachzukommen.
(2) Der BV gliedert sich, soweit möglich, in Stadt- und Kreis- und Ortsverbände
entsprechend den Untergliederungen der FDP Oberbayern. Die Untergliederungen des BV
sind rechtlich selbstständig und geben sich eine Satzung.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des BV kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet, das 35. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen
Jugendorganisation ist. Die Mitgliedschaft im BV ist untrennbar mit der Mitgliedschaft in
seinen Untergliederungen, im Landesverband und im Bundesverband verbunden. Die
Rechte der Mitglieder in diesen Gliederungen ergeben sich aus den Satzungen dieser.
(2) Mitglieder, die nicht gleichzeitig Mitglieder der FDP sind, können im BV und in den
Untergliederungen das Amt des Vorsitzenden nicht bekleiden. Ein Vorsitzender verliert
sein Amt mit der Anzeige des Austritts, des Ausschlusses oder der Streichung aus der
FDP.
(3) Über schriftlich zu stellende Aufnahmeanträge entscheidet der jeweilige Stadt- bzw.
Kreisvorstand. Sofern kein Stadt- bzw. Kreisvorstand besteht, entscheidet der
Bezirksvorstand. Die Entscheidung soll binnen eines Monats nach Zugang des
Aufnahmeantrages zu erfolgen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich
mitzuteilen. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich. Gegen eine
Nichtbescheidung des Antrags kann der Antragsteller das Landesschiedsgericht anrufen.
Der Landesvorstand hat das Recht, gegen die Aufnahme Einspruch einzulegen. Über den
Einspruch entscheidet das Landesschiedsgericht.
§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 35. Lebensjahres, Anzeige des
Wechsels in einen anderen Bezirksverband, Austritt, Streichung oder Tod.
(2) Bezüglich Austritt, Streichung oder Ausschluss findet die Satzung des
Landesverbandes Anwendung.
§ 6 ORGANE
Die Organe des BV sind:
Bezirkskongress (§ 7),
Bezirksvorstand (§ 8),
Erweiterter Bezirksvorstand (§ 9),
Kassenprüfer/Prüfungsausschuss (§ 10).
§ 7 BEZIRKSKONGRESS
(1) Der Bezirkskongress (BeKo) ist das oberste Beschlussorgan des BV. Es hat
insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
Wahl, Entlastung und Abberufung des Bezirksvorstandes,
Wahl und Entlastung der Kassenprüfer,
Änderung der Satzung,
Auflösung des Verbandes.
(2) Der BeKo soll darüber hinaus die politische Willensbildung des BV leisten. Dazu gehört
auch die inhaltliche Arbeit im Vorfeld von Landes- und Bundeskongressen der Jungen
Liberalen sowie Bezirksparteitagen der FDP.
(3) Der BeKo findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus ist er einzuberufen
auf Beschluss des BeKo oder des Bezirksvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der
Kreisverbände oder eines Zehntels der Mitglieder. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist
von zwei Wochen (Datum der Absendung) durch schriftliche Einladung (E-Mail oder Brief)
an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Wahlen, Abberufungen,
Satzungsänderungen und Auflösung des BV können nur erfolgen, wenn sie in der
Einladung zum BeKo angekündigt wurden.
(4) Bezirkskongresse können in Präsenz, digital oder hybrid erfolgen. Die Abhaltungsform
des Kongresses muss in der Einladung angegeben werden.
(5) Stimm- und antragsberechtigt ist jedes Mitglied des BV, sofern seine Mitgliedsrechte
nicht nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes ruhen.
(6) Der BeKo ist beschlussfähig, sofern er ordnungsgemäß einberufen wurde. Die
Beschlussfähigkeit endet, wenn auf Antrag festgestellt wird, dass mehr als die Hälfte der
zu Beginn des Kongresses anwesenden Mitglieder dem BK nicht mehr beiwohnen.
(7) Wahlen und Abberufungen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Dies kann
auch digital erfolgen, sofern das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Sofern kein Mitglied
widerspricht erfolgen alle anderen Abstimmungen offen.
(8) Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst der BeKo seine Beschlüsse mit
relativer Mehrheit.
(9) Über Wahlergebnisse und Beschlüsse des BK ist von einem durch den BK zu
bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom
Tagungspräsidenten, der ebenfalls durch den BK bestimmt wird und vom Protokollführer
zu unterzeichnen.
(10) Anträge, die bereits 7 Tage vor dem BeKo vorliegen, werden auf Wunsch digital
versandt.
§ 8 BEZIRKSVORSTAND
(1) Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse des BeKo aus und erledigt die laufenden
politischen und organisatorischen Aufgaben. Die Bezirksvorstandssitzungen sind öffentlich
für alle Mitglieder. Die Öffentlichkeit kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten
ausgeschlossen werden.
(2) Der Bezirksvorstand besteht mindestens aus einem oder zwei Vorsitzenden, einem
Stellvertreter und einem Bezirksschatzmeister. Über weitere Stellvertreter, Beisitzer und
deren Aufgabenbereiche beschließt der Bezirkskongress. Es können auch Beisitzer ohne
Aufgabenbereich bestimmt werden.
(3) Der Bezirkskongress beschließt mit einfacher Mehrheit, ob er einen oder zwei
Vorsitzende wählen möchte. Zur politischen Vertretung nach außen sind im Falle von zwei
Bezirksvorsitzenden beide je einzeln berechtigt.
(4) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner gewählten Mitglieder
anwesend sind.
(5) Im Falle der Verhinderung des Bezirksvorsitzenden bestimmt der Bezirksvorstand aus
seiner Mitte einen Stellvertreter.
(6) Über die Vertretung des BV entscheidet der Bezirksvorstand. Dessen ungeachtet ist
der Bezirksschatzmeister stets befugt, den Bezirksverband in Finanzangelegenheiten zu
vertreten.
(7) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden vom BeKo in getrennten Wahlgängen für
die Dauer eines Jahres gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; im zweiten Wahlgang, in dem nur noch die
beiden Kandidaten mit den beiden besten Stimmenergebnissen antreten, genügt die
relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine weitere Stichwahl statt. Liegt bei
dieser erneut Stimmgleichheit vor, wird die Wahl zwischen diesen beiden Kandidaten per
Los entschieden.
(8) Die Amtszeit endet mit Ablauf des BeKo, der über die Entlastung für das Geschäftsjahr
beschließt, in dem der Bezirksvorstand berufen wurde. Am Ende seiner Amtszeit ist der
Bezirksvorstand zur Rechenschaft verpflichtet. Der oder die Bezirksvorsitzenden und der
Bezirksschatzmeister haben einen schriftlichen und mündlichen Rechenschaftsbericht
vorzulegen. Jedes Bezirksvorstandsmitglied kann darüber hinaus für seinen
Aufgabenbereich einen mündlichen Bericht vorlegen. Der Vorstand hat einen geprüften
Kassenbericht vorzulegen.
(9) Der Bezirksvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können vom BeKo mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden.
§ 9 ERWEITERTER BEZIRKSVORSTAND
Dem Erweiterten Bezirksvorstand gehören die Bezirksvorstandsmitglieder und je zwei
Vertreter jedes Kreisverbandes und Stadtverbandes an. Die oberbayerischen Mitglieder
des Landes- und Bundesvorstandes der Jungen Liberalen und JuLi-Abgeordneten im
Bezirks-, Landes- und Bundestag haben beratende Stimme und werden eingeladen. Der
Erweiterte Bezirksvorstand tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr auf Einladung des
Bezirksvorstandes oder auf Antrag eines Kreisverbandes.
§ 10 KASSENPRÜFER
Die Kassenprüfer überprüfen den Jahresabschluss. Sie berichten auf dem
Bezirkskongress vor der Entlastung des amtierenden Bezirksvorstandes und legen einen
schriftlichen Bericht vor.
§ 11 FINANZEN/BEITRÄGE
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Bezirksverbandes notwendigen Mittel werden
durch Mitgliedsbeiträge, Beitragsabführungen, Spenden, Zuwendungen und sonstige
Einnahmen gedeckt.
(2) Fördermitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer die Grundsätze und die
Satzung des Verbandes anerkennt und den in der Finanzordnung für Fördermitglieder
festgelegten Mindestbeitrag entrichtet.
(3) Den Rest regelt die Finanzordnung der Jungen Liberalen Oberbayern.
§ 12 SATZUNGSREGELUNGEN
(1) Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen auf einem BeKo.
(2) Die Satzungsbestimmungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes gehen
den Bestimmungen dieser Satzung vor, sofern sie Angelegenheiten von überregionaler
Bedeutung regeln. Bestimmungen dieser Satzung gehen Satzungsbestimmungen der
Untergliederungen vor, sofern sie Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung regeln.
§ 13 AUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung des BV kann nur auf Beschluss des BeKo mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(2) Im Auflösungsbeschluss ist darüber zu entscheiden, wem das Vermögen des BV