Satzung

Zur besseren Lesbarkeit werden in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen, die sich zugleich auf Frauen und Männer beziehen, nur in der im Deutschen üblichen männlichen Form angeführt.

Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechtsdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.

§ 1 Name, Zweck

Unter dem Namen „Junge Liberale Bezirksverband Oberbayern”, nachstehend BV genannt, haben sich junge Mitglieder und Freunde der Freien Demokratischen Partei (FDP) zu einem Bezirksverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland, im Freistaat Bayern und in einem geeinten Europa, insbesondere in und mit der FDP in die Praxis umzusetzen.

§ 2 Sitz

Der BV hat seinen Sitz in München.

§ 3 Gliederung

(1) Der BV ist eine Untergliederung des Landesverbandes Bayern der Jungen Liberalen. Das Verhältnis der Jungen Liberalen bestimmt sich jeweils nach deren Satzung; insbesondere ist der BV verpflichtet, den rechtmäßigen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts nachzukommen.

(2) Der BV gliedert sich, soweit möglich, in Stadt- und Kreis- und Ortsverbände entsprechend den Untergliederungen der FDP Oberbayern. Die Untergliederungen des BV sind rechtlich selbstständig und geben sich eine Satzung.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des BV kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation ist. Die Mitgliedschaft im BV ist untrennbar mit der Mitgliedschaft in seinen Untergliederungen, im Landesverband und im Bundesverband verbunden. Die Rechte der Mitglieder in diesen Gliederungen ergeben sich aus den Satzungen dieser.

(2) Mitglieder, die nicht gleichzeitig Mitglieder der FDP sind, können im BV und in den Untergliederungen das Amt des Vorsitzenden nicht bekleiden. Ein Vorsitzender verliert sein Amt mit der Anzeige des Austritts, des Ausschlusses oder der Streichung aus der FDP.

(3) Über schriftlich zu stellende Aufnahmeanträge entscheidet der jeweilige Stadt- bzw. Kreisvorstand. Sofern kein Stadt- bzw. Kreisvorstand besteht, entscheidet der Bezirksvorstand. Die Entscheidung soll binnen eines Monats nach Zugang des Aufnahmeantrages zu erfolgen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich. Gegen eine Nichtbescheidung des Antrags kann der Antragsteller das Landesschiedsgericht anrufen. Der Landesvorstand hat das Recht, gegen die Aufnahme Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet das Landesschiedsgericht.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 35. Lebensjahres, Anzeige des Wechsels in einen anderen Bezirksverband, Austritt, Streichung oder Tod.

(2) Bezüglich Austritt, Streichung oder Ausschluss findet die Satzung des Landesverbandes Anwendung.

§ 6 Organe

Die Organe des BV sind:

Bezirkskongress (§ 7),

Bezirksvorstand (§ 8),

Ombudsperson (§ 9),

Erweiterter Bezirksvorstand (§ 10),

Kassenprüfer/Prüfungsausschuss (§ 11).

§ 7 Bezirkskongreß

(1) Der Bezirkskongress (BeKo) ist das oberste Beschlussorgan des BV. Es hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

Wahl, Entlastung und Abberufung des Bezirksvorstandes,

Wahl und Abberufung der Ombudsperson,

Wahl und Entlastung der Kassenprüfer,

Änderung der Satzung,

Auflösung des Verbandes.

(2) Der BeKo soll darüber hinaus die politische Willensbildung des BV leisten. Dazu gehört auch die inhaltliche Arbeit im Vorfeld von Landes- und Bundeskongressen der Jungen Liberalen sowie Bezirksparteitagen der FDP.

(3) Der BeKo findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus ist er einzuberufen auf Beschluss des BeKo oder des Bezirksvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Kreisverbände oder eines Zehntels der Mitglieder. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen (Datum der Absendung) durch schriftliche Einladung (E-Mail oder Brief) an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Wahlen, Abberufungen, Satzungsänderungen und Auflösung des BV können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung zum BeKo angekündigt wurden.

(4) Bezirkskongresse können in Präsenz, digital oder hybrid erfolgen. Die Abhaltungsform des Kongresses muss in der Einladung angegeben werden.

(5) Stimm- und antragsberechtigt ist jedes Mitglied des BV, sofern seine Mitgliedsrechte nicht nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes ruhen.

(6) Der BeKo ist beschlussfähig, sofern er ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit endet, wenn auf Antrag festgestellt wird, dass mehr als die Hälfte der zu Beginn des Kongresses anwesenden Mitglieder dem BK nicht mehr beiwohnen.

(7) Wahlen und Abberufungen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Dies kann auch digital erfolgen, sofern das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Sofern kein Mitglied widerspricht erfolgen alle anderen Abstimmungen offen.

(8) Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst der BeKo seine Beschlüsse mit relativer Mehrheit.

(9) Über Wahlergebnisse und Beschlüsse des BK ist von einem durch den BK zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom Tagungspräsidenten, der ebenfalls durch den BK bestimmt wird und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(10) Anträge, die bereits 7 Tage vor dem BeKo vorliegen, werden auf Wunsch digital versandt.

§ 8 Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse des BeKo aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Die Bezirksvorstandssitzungen sind öffentlich für alle Mitglieder. Die Öffentlichkeit kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.

(2) Der Bezirksvorstand besteht mindestens aus einem oder zwei Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Bezirksschatzmeister. Über weitere Stellvertreter, Beisitzer und deren Aufgabenbereiche beschließt der Bezirkskongress. Es können auch Beisitzer ohne Aufgabenbereich bestimmt werden.

(3) Der Bezirkskongress beschließt mit einfacher Mehrheit, ob er einen oder zwei Vorsitzende wählen möchte. Zur politischen Vertretung nach außen sind im Falle von zwei Bezirksvorsitzenden beide je einzeln berechtigt.

(4) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend sind.

(5) Im Falle der Verhinderung des Bezirksvorsitzenden bestimmt der Bezirksvorstand aus seiner Mitte einen Stellvertreter.

(6) Über die Vertretung des BV entscheidet der Bezirksvorstand. Dessen ungeachtet ist der Bezirksschatzmeister stets befugt, den Bezirksverband in Finanzangelegenheiten zu vertreten.

(7) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden vom BeKo in getrennten Wahlgängen für die Dauer eines Jahres gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; im zweiten Wahlgang, in dem nur noch die beiden Kandidaten mit den beiden besten Stimmenergebnissen antreten, genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine weitere Stichwahl statt. Liegt bei dieser erneut Stimmgleichheit vor, wird die Wahl zwischen diesen beiden Kandidaten per Los entschieden.

(8) Die Amtszeit endet mit Ablauf des BeKo, der über die Entlastung für das Geschäftsjahr beschließt, in dem der Bezirksvorstand berufen wurde. Am Ende seiner Amtszeit ist der Bezirksvorstand zur Rechenschaft verpflichtet. Der oder die Bezirksvorsitzenden und der Bezirksschatzmeister haben einen schriftlichen und mündlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Jedes Bezirksvorstandsmitglied kann darüber hinaus für seinen Aufgabenbereich einen mündlichen Bericht vorlegen. Der Vorstand hat einen geprüften Kassenbericht vorzulegen.

(9) Der Bezirksvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können vom BeKo mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden.

§ 9 OMBUDSPERSON

Die Ombudsperson ist öffentlich als Mitglied des Bezirksvorstandes aufzuführen. Sie wird aus Vorschlägen der Mitglieder mit dem Bezirksvorstand auf allen Kongressen gewählt, auf denen die Entlastung eines alten Vorstandes und die Wahl eines neuen Vorstandes stattfinden. Die Ombudsperson der Jungen Liberalen Oberbayern ist für verbandskulturelle Belange und mitgliederinterne Konflikte des Bezirksverbandes Oberbayern zuständig. Wenden sich Mitglieder des Bezirksverbandes an die Ombudsperson, ist diese dazu verpflichtet, personenbezogene Informationen streng vertraulich zu behandeln. Die Ombudsperson ist in ihrer Funktion dazu berechtigt, als ständiger Gast an den Vorstandssitzungen des Bezirksvorstandes Oberbayern teilzunehmen und ist fristgerecht zu allen Vorstandssitzungen einzuladen. Mitglieder, die bereits Teil des Bezirksvorstandes oder des erweiterten Bezirksvorstandes sind, können nicht als Ombudsperson gewählt werden.

§ 10 Erweiterter Bezirksvorstand

Dem Erweiterten Bezirksvorstand gehören die Bezirksvorstandsmitglieder und je zwei Vertreter jedes Kreisverbandes und Stadtverbandes an. Die Ombudsperson und die oberbayerischen Mitglieder des Landes- und Bundesvorstandes der Jungen Liberalen und JuLi-Abgeordneten im Bezirks-, Landes- und Bundestag haben beratende Stimme und werden eingeladen. Der Erweiterte Bezirksvorstand tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr auf Einladung des Bezirksvorstandes oder auf Antrag eines Kreisverbandes.

§ 11 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer überprüfen den Jahresabschluss. Sie berichten auf dem Bezirkskongress vor der Entlastung des amtierenden Bezirksvorstandes und legen einen schriftlichen Bericht vor.

§ 12 Finanzen/Beiträge

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Bezirksverbandes notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Beitragsabführungen, Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen gedeckt.

(2) Fördermitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer die Grundsätze und die Satzung des Verbandes anerkennt und den in der Finanzordnung für Fördermitglieder festgelegten Mindestbeitrag entrichtet.

(3) Den Rest regelt die Finanzordnung der Jungen Liberalen Oberbayern.

§ 13 Satzungsregelungen

(1) Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf einem BeKo.

(2) Die Satzungsbestimmungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor, sofern sie Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung regeln. Bestimmungen dieser Satzung gehen Satzungsbestimmungen der Untergliederungen vor, sofern sie Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung regeln.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des BV kann nur auf Beschluss des BeKo mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(2) Im Auflösungsbeschluss ist darüber zu entscheiden, wem das Vermögen des BV zufällt.

 

Diese Satzung wurde auf dem Bezirkskongreß am 25. Januar 1991 in Deisenhofen b. München beschlossen und auf den Bezirkskongressen am 22. März 1997 in Erding, 06. Oktober 2006 in München, 09. Mai 2008 in Rosenheim, am 14. Juni 2015 in Ottobrunn und am 30. Juli 2022 in Erding geändert.

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